Statuten des Vereins
”Interessensgemeinschaft
Wassergenossenschaften Südburgenland"
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt
den Namen
"Interessensgemeinschaft
Wassergenossenschaften Südburgenland"
bzw. „IG Wassergenossenschaften
Südburgenland“, Kurzbezeichnung: „IWS“
(2) Er hat seinen Sitz in Jennersdorf und erstreckt
seine Tätigkeit auf Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
(4) Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein ist überparteilich und gemeinnützig (nicht auf
Gewinn ausgerichtet) und verfolgt folgende Ziele:
- Förderung des Gedankenaustausches zwischen den einzelnen
Wassergenossenschaften
- Unterstützung und Koordination der Wassergenossenschaften
zur besseren Bewältigung ihrer Aufgaben
- Weiterbildung der
Funktionäre der Wassergenossenschaften
- Vertretung der Wassergenossenschaften gegenüber Behörden
und gesetzgebenden Körperschaften
- Allgemeine Information der Öffentlichkeit zum Thema
Wasser, sowie speziell über die Anliegen
und die Tätigkeit
der Wassergenossenschaften.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Zusammenkünfte, Diskussionsabende,
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
c) Einrichtung
einer Bibliothek
d) Einrichtung
einer Homepage
e) Praktische
Unterweisungen und Schulungen vor Ort
f) Einrichtung von Arbeitsgruppen und Regionalgruppen
g) Beratung
von Vereinsmitgliedern
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch:
a)
Mitgliedsbeiträge;
b)
freiwillige Spenden;
c)
Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen
Unternehmungen und sonstigen Leistungen;
d)
Subventionen bzw. Förderungen und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche
und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können physische Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden, die die Erreichung des Vereinszweckes aktiv
unterstützen. Außerordentliche Mitglieder können physische Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden, die durch passive Unterstützung, ideeller und
materieller Natur, die Ziele und Absichten des Vereins unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an
den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme innerhalb von 3 Monaten zu
entscheiden hat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Aufnahme und Ablehnung sind von der Generalversammlung zu
bestätigen.
(2) Bis zur Konstituierung entscheidet über die Aufnahme das
Proponentenkomitee endgültig. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der
Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Die Generalversammlung kann ein Mitglied durch eine
2/3-Mehrheit wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen
unehrenhaften Verhaltens ausschließen.
(5) Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung
von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive
Wahlrecht in der Generalversammlung, sowie das Recht, die Einrichtungen,
Leistungen und Dienste des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt
die Vereinsstatuten und hat diese sowie
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Jedes ordentliche Mitglied ist in der Generalversammlung
grundsätzlich mit einer Stimme vertreten. Wassergenossenschaften können für
alle angefangenen fünfzig Wasseranschlüsse einen Vertreter mit einer Stimme in
die Generalversammlung entsenden. (d.h.: bis 50 Anschlüsse - ein Vertreter; 51
bis 100 Anschlüsse - 2 Vertreter, usw.)
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 . Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal
jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf
schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten (§ 7
Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen
vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein ordentliches
Mitglied nicht mehr als ein weiteres ordentliches Mitglied vertreten.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel
aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6)
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit
derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann,
in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Über die Anträge und Beschlüsse der Generalversammlung
ist ein Protokoll zu führen.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen;
i) Ausschluss von Mitgliedern wegen grober Verletzung von
Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens;
j) Einsetzung von Arbeitsgruppen;
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern,
und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied ,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen
werden.
(8) Den Vorsitz führt der
Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu
führen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.
9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des
gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
a) Vorbereitung
der Generalversammlung;
b) Einberufung
der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
c) Bestellungsvorschläge
für die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer;
d) Obsorge
für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
e) Nominierung
von Ausschüssen zur Erledigung bestimmter Aufgaben;
f) Verwaltung
des Vereinsvermögens;
g) Aufnahme
und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
h) Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereines;
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der
Genehmigung der Generalversammlung.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in
Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand
(6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereines verantwortlich, insbesondere
hat er auf die ordnungsgemäße Führung der erforderlichen Kassabücher und die
Sammlung sämtlicher Belege zu achten.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des
Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz
sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer
zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer gemeinnützigen Organisation
zufallen, wenn möglich einer, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt.