STATUTEN

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1. Der Verein führt den Namen "Interessensgemeinschaft Wassergenossenschaften Südburgenland"  bzw. „IG Wassergenossenschaften Südburgenland“, Kurzbezeichnung: „IWS“

2. Er hat seinen Sitz in Jennersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

4. Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.  

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein ist überparteilich und gemeinnützig und verfolgt folgende Ziele:

  • Förderung des Gedankenaustausches zwischen den einzelnen Wassergenossenschaften
  • Unterstützung und Koordination der Wassergenossenschaften zur besseren Bewältigung ihrer Aufgaben
  • Weiterbildung der Funktionäre der Wassergenossenschaften
  • Vertretung der Wassergenossenschaften gegenüber Behörden und gesetzgebenden Körperschaften
  • Allgemeine Information der Öffentlichkeit zum Thema Wasser, sowie speziell über die Anliegen und die Tätigkeit der   Wassergenossenschaften. 

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks  

 

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

  • Vorträge, Zusammenkünfte, Diskussionsabende,
  • Herausgabe eines Mitteilungsblattes
  • Einrichtung einer Bibliothek
  • Einrichtung einer Homepage
  • Praktische Unterweisungen und Schulungen vor Ort
  • Einrichtung von Arbeitsgruppen und Regionalgruppen
  • Beratung von Vereinsmitgliedern  

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge;
  • freiwillige Spenden;
  • Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen und sonstigen Leistungen;
  • Subventionen bzw. Förderungen und sonstige Zuwendungen    

§ 4   Arten der Mitgliedschaft  

 

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können physische Personen, sowie  juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die die Erreichung des Vereinszweckes aktiv unterstützen. Außerordentliche Mitglieder können physische Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die durch passive Unterstützung, ideeller und materieller Natur, die Ziele und Absichten des Vereins unterstützen.    
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft  

 

1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden hat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Aufnahme und Ablehnung sind von der Generalversammlung zu bestätigen.
2. Bis zur Konstituierung entscheidet über die Aufnahme das Proponentenkomitee endgültig. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.    
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

Nur im stillen Wasser spiegeln sich die Sterne. Chinesisches Sprichwort

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft  

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

 

2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

4. Die Generalversammlung kann ein Mitglied durch eine 2/3-Mehrheit wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen.

 

5. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.    

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

 

1. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung, sowie das Recht, die Einrichtungen, Leistungen und Dienste des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt die Vereinsstatuten und hat diese sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

3. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Generalversammlung grundsätzlich mit einer Stimme vertreten. Wassergenossenschaften können für alle angefangenen fünfzig Wasseranschlüsse einen Vertreter mit einer Stimme in die Generalversammlung entsenden. (d.h.: bis 50 Anschlüsse - ein Vertreter; 51 bis 100 Anschlüsse - 2 Vertreter, usw.)    

 

§ 8 Vereinsorgane  

 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).    

 

§ 9 Die Generalversammlung  

 

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 . Eine  ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

 

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

 

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder elektronisch per E-Mail bzw. Messengerdienste (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Telephonnummer bzw. E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein ordentliches Mitglied nicht mehr als ein weiteres ordentliches Mitglied vertreten.

 

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

 

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

10. Über die Anträge und Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung  

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
  • Ausschluss von Mitgliedern wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens;
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen;    
  • Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen werden.

Das vornehmste Element ist Wasser. Pindar

 § 11 Der Vorstand  

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern.

 

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied , das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

7. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen werden.

 

8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

 

9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

 

10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

 

11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.    

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes  

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung der Generalversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  • Bestellungsvorschläge für die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer;
  • Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
  • Nominierung von Ausschüssen zur Erledigung bestimmter Aufgaben;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;  

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder  

 

1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

 

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

 

4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand

 

6. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

 

7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, insbesondere hat er auf die ordnungsgemäße Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege zu achten.

 

8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.    

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer  

 

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.    

 

§ 15 Das Schiedsgericht  

 

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.    

 

§ 16 Auflösung des Vereines  

 

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer gemeinnützigen Organisation zufallen, wenn möglich einer, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.